Erwachsenen-Adoption

Ein adoptiertes Kind genießt dieselben Steuerfreibeträge nach den Adoptiveltern und dieselben vergünstigten Steuersätze wie ein leibliches Kind. Wer jemanden zum Erben einsetzen möchte, mit dem er nicht bloß nah verwandt ist, sollte sich daher überlegen, ob eine Adoption in Frage kommt. Die Voraussetzungen der Volljährigenadoption sind weniger schwierig zu erfüllen als die Voraussetzungen einer Minderjährigenadoption.

 

Die Adoption erfolgt durch einen Beschluss des Familiengerichts. Der Antrag an das Familiengericht muss gut begründet sein, um eine Ablehnung zu vermeiden. Eine Adoption wird ausgesprochen, wenn es zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein "sittlich gerechtfertigtes Band der Verbundenheit" gibt. Es muss eine so starke innere Verbundenheit vorhanden sein, dass eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Beziehung vorliegt. Hierfür ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Annehmende und der Anzunehmende in demselben Haus wohnen, da auch volljährige leibliche Kinder nur sehr selten in der Wohnung ihrer Eltern wohnen.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Stellung eines Adoptionsantrages und der Durchführung des entsprechenden Verfahrens.

 

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