Strukturierung des Vermögens zu Lebzeiten

Der Erblasser kann sein Vermögen zu Lebzeiten so strukturieren, dass im Erbfall möglichst wenig Erbschaftssteuer anfällt.

 

 

Beispiel:

Brigitte Huber aus München ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in München im Wert von 800.000 €, in der sie selbst wohnt. Sie verfügt darüber hinaus über Kapitalvermögen in Höhe von 1.500.000 €. Wenn sie ihr gesamtes Vermögen ihrer einzigen Tochter, Doris, hinterlässt, versteuert Doris 2.300.000 €. Unter Berücksichtigung des Freibetrages für Kinder ergibt sich ein Vermögen von 1.900.000 € als Besteuerungsgrundlage. Doris muss damit 361.000 € Erbschaftssteuer bezahlen.

 

Wenn Brigitte Huber noch zu ihren Lebzeiten eine weitere Wohnung in München zum Preis von 1.000.000 € erwirbt und die Wohnung vermietet, kann Doris im Rahmen der Erbschaftssteuer einen weiteren Freibetrag nach § 13c ErbStG geltend machen. Sie versteuert damit nur noch 800.000 € + 900.000 € + 500.000 € = 2.200.000 €. Unter Berücksichtigung ihres Freibetrages als Abkömmling ergibt dies 1.800.000 € als Besteuerungsgrundlage. Damit entsteht eine Erbschaftsteuer in Höhe von 342.000 €. Doris spart damit 19.000 € Erbschaftssteuer.

 

Bisweilen kann es, um Steuern zu sparen, sogar ausreichen, das vorhandene Vermögen lediglich juristisch umzuschichten, ohne es zu verändern.

 

 

Beispiel:

Martin Müller ist mit seiner Frau Getrud verheiratet, die er im Testament als Alleinerbin einsetzt. Er ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (Flurnummer: 111/0) in Germering im Wert von 1.000.000 €. Ihm gehört außerdem ein weiteres Grundstück (Flurnummer: 111/1), das nördlich an sein Hausgrundstück angrenzt und zwar als Bauland ausgewiesen, jedoch derzeit unbebaut ist. Der Wert dieses Grundstücks beträgt 800.000 €. Martin Müller verfügt darüber hinaus über Kapitalvermögen in Höhe von 500.000 €.

 

Wenn ihn seine Ehefrau alleine beerbt, bleibt der Wert des Hausgrundstücks bei der Erbschaftssteuer unberücksichtigt, wenn sie in dem Haus noch mindestens zehn Jahre nach dem Tod von Martin wohnt, ohne freiwillig auszuziehen. Sie muss allerdings sowohl den Wert des unbebauten Grundstücks als auch den Wert des Kapitalvermögens, insgesamt 1.300.000 €, versteuern. Unter Berücksichtigung ihres Freibetrages als Ehegattin ergibt dies einen zu versteuernden Erwerb in Höhe von 544.000 €. Sie muss damit Erbschaftssteuer in Höhe von 81.600 € bezahlen.

 

Um die Erbschaftsteuer zu sparen, hätte Martin zu Lebzeiten beide Grundstücke neu vermessen und zu einem einzigen Grundstück mit einer neuen Flurnummer vereinigen müssen. Wenn seine Ehefrau das dann entsprechend vergrößerte Hausgrundstück nach seinem Tod noch mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt hätte, hätte sie nur den Wert des Kapitalvermögens in Höhe von 500.000 € versteuern müssen. Da sie aber über einen Freibetrag von 756.000 € verfügt, wäre dieses Vermögen unterhalb des Freibetrages geblieben, und sie hätte überhaupt keine Erbschaftssteuer bezahlen müssen.

 

Durch die entsprechende Umstrukturierung des Vermögens zu Lebzeiten hätte sie damit Erbschaftssteuer in Höhe von 81.600 € sparen können.

Ihr Experte für Erbschaftssteuer und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend über alle Möglichkeiten, wie man das Vermögen zu Lebzeiten strukturieren kann, um Erbschaftssteuer zu sparen. Bei der Bewertung von Grundstücken und Immobilien arbeiten wir mit renommierten Sachverständigen für Immobilienbewertung zusammen.

 

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